
Ärzteinformation
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,,
von den ca. 1.000.000 antikoagulierten Menschen in Deutschland, werden etwa 80 % dauerhaft mit einem Vitamin K-Antagonisten wie Marcumar behandelt. Viele davon sind in der Lage, mit einem "Gerinnungsmonitor" den INR(Quick)-Wert selbst zu bestimmen und bereits mehr als 130.000 Menschen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Alle relevanten Studien über die Selbstkontrolle der Antikoagulation zeigen, dass die Komplikationsraten (Blutungen oder Thromboembolien) der selbst kontrollierten Patienten deutlich niedriger sind im Vergleich zur herkömmlichen Überwachung. Die Krankenkassen übernehmen daher zunehmend die Kosten für die Geräte und auch der Schulungsgebühren. Mit der neuen Gerätegeneration (z.B. CoaguChek XS der Firma Roche) wird die Kontrolle immer einfacher und sicherer.
Wir bieten für Ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig Schulungen zum Selbstmanagement der oralen Antikoagulationstherapie an.
KEINE ANGST VOR ÜBERSCHREITUNG DES ARZNEIMITTELBUDGETS
Die Geräte und Stechhilfen unterliegen der Hilfsmittelverordnung und werden von den Kassen bezahlt, wenn eine dauerhafte Marcumartherapie (> 2 Jahre) und eine medizinische Begründung vorliegt. Nur wenige PKV-Anbieter nehmen diese Leistungen explizit aus Ihrem Angebot,
lassen sich jedoch meist im Nachhinein von der Wirtschaftlichkeit überzeugen (weniger Krankenhausaufenthalte und Folgekosten).
Da nach dem Hilfsmittelverzeichnis der durchschnittliche Verbrauch pro Patient 100 Teststreifen pro Jahr beträgt, kann von einer wirtschaftlichen Verordnung bis zu dieser Menge
ausgegangen werden. Daraus ergibt sich die Begründung für die Erhöhung des Arzneimittelbudgets um den Betrag der verordneten Teststreifen - um eventuellen Regressforderungen
entgegenzuwirken. Pro Quartal liegt das Verordnungsvolumen bei wöchentlicher Bestimmung bei etwa € 42.
- Teststreifen sind leistungsrechtlich sog. Geltungs-Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG
- Messgerät, Qualitätskontrollen und Lanzetten sind Hilfsmittel
- Das Gerät CoaguChek XS ist im Hilfsmittelverzeichnis mit der Positionsnummer 21.34.01.1001 aufgenommen worden
- "Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil dieser Produktgruppe sind Nach § 31 Absatz 3 SGB V entfällt für Blutteststreifen jedoch die Zuzahlungspflicht für Versicherte. Es kann von einem durchschnittlichen Verbrauch von ca.100 Streifen pro Jahr ausgegangen werden." (Zitat: Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 21, Bundesanzeiger 147 vom 9.8.2002
- Begründungen für die Verordnung eines CoaguChek-Geräts: Schlechte Venenverhältnisse, Schichtarbeit, zeitweises Leben im Ausland, Immobilität
Voraussetzung
Der Ziel-INR-Bereich muss bekannt sein und Ihr Patient sollte voraussichtlich für > 2 Jahre Marcumar einnehmen müssen und darf natürlich nicht dement sein. Auch Schulungen der Angehörigen oder Pflegebetreuer sind möglich. Der schulende Arzt trägt die Verantwortung für die Eignung des Patienten zur Selbstkontrolle. Sie können also auch Patienten anmelden, deren Eignung zunächst nicht sicher ist. Der Schulungsarzt darf nur nach erfolgreicher Schulung das Zertifikat aushändigen.
Organisation
Geben Sie Ihren Patienten unsere Telefonnummer – den Rest organisieren wir. Natürlich bleibt der Patient weiterhin Ihr Patient und sollte weiterhin mindestens einmal im Quartal von Ihnen kontrolliert werden. Auch nach der Schulung stehen wir Ihnen und Ihrem Patienten beratend zur Seite. Auch Nachschulungen z.B. von Angehörigen sind möglich.